Wer als Übersetzer nicht nur im Inland beschäftigt ist, sondern auch Dienstreisen ins Ausland unternimmt, sollte über eine private Auslandsreisekrankenversicherung nachdenken. Sie bietet Schutz auch auf beruflichen Reisen.

Die Auslandsreisekrankenversicherung ist ein Muss für Übersetzer, die beruflich häufig im Ausland tätig sind. Dies gilt insbesondere für diejenigen Staaten für die kein Sozialversicherungsabkommen besteht.
www.erfolg-als-freiberufler.de/Auslandsreisekrankenversicherung-Freiberufler.php
Übersetzer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, sollten immer einmal durch einen Versicherungsvergleich prüfen, ob sie für ihre Situation die richtige Krankenversicherung besitzen.
uebersetzer-link.de/gesetzliche-Krankenversicherung-Uebersetzer.html
Die Website "Versicherung für Freiberufler" bietet den freiberuflichen Übersetzern wertvolle Tipps und Hinweise zur Auswahl der richtigen Versicherungen. Dies gilt auch beim Vergleich bei den privaten Krankenversicherungen.
versicherung-fuer-freiberufler.de/private-Krankenversicherung-Freiberufler.html
Infos über die gesetzliche Krankenvesicherung
gesetzliche-krankenversicherung.tel/
Infos über die private Krankenversicherung
krankenversicherung-private.tel/
Das Angebot an Auslandskrankenversicherungen ist groß und wer eine solche abschließen möchte, sollte sich vorher über die Leistungen informieren. Denn es kann sein, dass die Versicherung nur private Reisen abdeckt, nicht jeder Anbieter offeriert seine Leistungen auch für berufliche Reisen.
Die Kosten für die private Zusatzversicherung als Schutz bei Reisen ins Ausland sind sehr niedrig. Schon ab sechs Euro ist eine solche Versicherung zu bekommen, die Schutz über das ganze Jahr hinweg bietet. Doch Vorsicht: Teilweise gibt es eine zeitliche Beschränkung, eine Reise darf bei manchem Anbieter nicht länger als 42 Tage sein oder die Gesamtreisezeit pro Jahr darf sechs Wochen nicht überschreiten. Teilweise werden die Leistungen schon gekürzt, weil die Planung der Reise den vorgeschriebenen Zeitraum überschritten hat. Auch eine Verweigerung der Leistungen ist möglich.
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